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   BGH, 17.11.2009 - X ZR 60/07   

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BGH, 17.11.2009 - X ZR 60/07 (https://dejure.org/2009,10512)
BGH, Entscheidung vom 17.11.2009 - X ZR 60/07 (https://dejure.org/2009,10512)
BGH, Entscheidung vom 17. November 2009 - X ZR 60/07 (https://dejure.org/2009,10512)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Auskunftsanspruch und Rechnungslegungsanpspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber bzgl. der Verwertung von Diensterfindungen zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung; Maßgebliche Kriterien für die Bemessung der Arbeitnehmererfindervergütung; Berechnung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auskunftsanspruch und Rechnungslegungsanpspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber bzgl. der Verwertung von Diensterfindungen zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung; Maßgebliche Kriterien für die Bemessung der Arbeitnehmererfindervergütung; Berechnung ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Patentrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 16.04.2002 - X ZR 127/99

    "Abgestuftes Getriebe"; Ermittlung der angemessenen Vergütung für eine

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - X ZR 60/07
    Dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 132/95, GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 802 f. - abgestuftes Getriebe).

    Daran fehlt es, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, zumal die Beklagte offen gelassen hat, auf welche Art und in welchem Umfang die Auslandsschutzrechte durch sie selbst oder ihr organisatorisch verbundene Unternehmen (zum Fall der Verwertung im Konzern vgl. Sen.Urt. v. 16.4.2002 - X ZR 127/99 - abgestuftes Getriebe, aaO) verwertet worden sind.

    Der Arbeitnehmererfinder kann nur die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung erforderlichen Angaben verlangen, während der Arbeitgeber insbesondere Auskünfte nicht zu erteilen braucht, deren Ermittlung für ihn mit einem Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch möglichen genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr stehen, oder deren Erteilung berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, wobei Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung zueinander in Wechselwirkung stehen: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind (BGHZ 137, 162, 168 f. - Copolyester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002, aaO).

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 132/95

    Arbeitnehmererfinder hat weiten Rechnungslegungsanspruch gegen Arbeitgeber

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - X ZR 60/07
    Dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 132/95, GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 802 f. - abgestuftes Getriebe).

    Der Arbeitnehmererfinder kann nur die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung erforderlichen Angaben verlangen, während der Arbeitgeber insbesondere Auskünfte nicht zu erteilen braucht, deren Ermittlung für ihn mit einem Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch möglichen genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr stehen, oder deren Erteilung berechtigten Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen, wobei Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Auskunftserteilung zueinander in Wechselwirkung stehen: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind (BGHZ 137, 162, 168 f. - Copolyester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002, aaO).

    bb) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats konnte der Arbeitnehmererfinder im Rahmen der Rechnungslegung zur Vorbereitung eines Vergütungsanspruchs auf Basis der Lizenzanalogie vom Arbeitgeber regelmäßig auch verlangen, über den mit der Verwertung der Erfindung erzielten Gewinn informiert zu werden (vgl. BGHZ 137, 162 - Copolyester II).

  • BGH, 17.11.2009 - X ZR 137/07

    Türinnenverstärkung

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - X ZR 60/07
    Wie der Senat im Urteil vom heutigen Tag mit dem Schlagwort "Türinnenverkleidung" (X ZR 137/07, für BGHZ vorgesehen) näher ausgeführt hat, kann diese Annahme unter den Gegebenheiten der Gegenwart jedoch in aller Regel nicht mehr zugrunde gelegt werden.

    Sofern keine solchen außergewöhnlichen Umstände vorliegen, stehen dem Arbeitnehmererfinder im Klagewege durchsetzbare Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung über den mit dem Gegenstand der Erfindung gemachten Gewinn nicht als regelmäßig verfügbare Instrumente zur Vorbereitung seines Vergütungsanspruchs zu (vgl. Sen.Urt. v. heutigen Tage - X ZR 137/07).

  • BGH, 13.11.1997 - X ZR 6/96

    "Spulkopf"; Rechte des Arbeitnehmererfinders; Umfang des Anspruchs auf

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - X ZR 60/07
    Dieser Ausgangspunkt des Berufungsurteils entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 6/96, GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; Sen.Urt. v. 13.11.1997 - X ZR 132/95, GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; Sen.Urt. v. 16.4.2002 - X ZR 127/99, GRUR 2002, 801, 802 f. - abgestuftes Getriebe).
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - X ZR 60/07
    Die Pflicht, Rechnung zu legen (§ 259 BGB), geht aber über die Auskunftspflicht hinaus und erfordert eine geordnete Aufstellung der Einnahmen und - soweit erforderlich - der Ausgaben (BGHZ 163, 154; Münch-Komm./Krüger, BGB, 5. Aufl., § 259 BGB Rdn. 21, 23).
  • BGH, 29.04.2003 - X ZR 186/01

    "Abwasserbehandlung"; Inhalt des Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs des

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - X ZR 60/07
    (2) Der Arbeitnehmererfinder bedarf zur angemessenen Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen gewinnbezogener Auskünfte regelmäßig auch nicht deswegen, weil er nach der Rechtsprechung des Senats an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen beteiligt werden soll, die seinem Arbeitgeber aufgrund der Diensterfindung (kausal) zufließen (BGHZ 155, 8, 14 f. - Abwasserbehandlung), und (nur) ein entsprechender Auskunftsanspruch ihn in die Lage versetzte, zu überprüfen, ob dem Arbeitgeber infolge seiner Erfindung außergewöhnlich hohe Gewinne zugeflossen sind.
  • BGH, 17.05.1994 - X ZR 82/92

    Rechte des Arbeitnehmererfinders bei unbeschränkter Inanspruchnahme einer

    Auszug aus BGH, 17.11.2009 - X ZR 60/07
    Nach allgemeinen Grundsätzen (vgl. dazu BGHZ 126, 109, 113 - Copolyester I) ist der Anspruch begrenzt durch die Kriterien der Erforderlichkeit einerseits und der Zumutbarkeit andererseits.
  • OLG Karlsruhe, 13.10.2021 - 6 U 130/19

    Arbeitnehmervergütung - Arbeitnehmererfindervergütung: Ermittlung der

    Deshalb bedarf der Arbeitnehmererfinder gegenüber seinem Arbeitgeber als Hilfsmittel zur Ermittlung der Höhe der ihm zustehenden Erfindervergütung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs, dessen Inhalt und Umfang sich unter Beachtung von § 242 BGB nach den Umständen und unter Einbeziehung der Verkehrsübung bestimmt (BGH, Urteil vom 13.11.1997 - X ZR 132/95 - Copolyester II, Rn. 60, juris; Urteil vom 13.11.1997 - X ZR 6/96 - Spulkopf, Rn. 51, juris; Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 127/99 - Abgestuftes Getriebe, Rn. 24, juris, Urteil vom 17.11.2009 - X ZR 60/07 - Türinnenverstärkung, Rn. 16, juris ).

    Der Arbeitnehmererfinder kann von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt alle Angaben verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Erfindervergütung irgendwie hilfreich und nützlich sind oder sein können, sondern nur solche Angaben, die zur Ermittlung der angemessenen Vergütung unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 127/99 - Abgestuftes Getriebe, Rn. 24, juris; Urteil vom 13.11.1997 - X ZR 132/95 - Copolyester II, Rn. 62, juris; Urteil vom 17.11.2009 - X ZR 60/07 - Türinnenverstärkung, Rn. 16, juris; vgl. auch Urteil vom 14.01.1958 - I ZR 171/56 - Dia-Rähmchen = GRUR 1958, 288 [290]).

    Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 127/99 - Abgestuftes Getriebe, Rn. 24, juris; Urteil vom 13.11.1997 - X ZR 132/95 - Copolyester II, Rn. 62, juris; Urteil vom 17.11.2009 - X ZR 60/07 - Türinnenverstärkung, Rn. 16, juris).

    Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind (BGH, Urteil vom 16.04.2002 - X ZR 127/99 - Abgestuftes Getriebe, Rn. 24, juris, Urteil vom 17.11.2009 - X ZR 60/07 - Türinnenverstärkung, Rn. 16, juris).

    Durch Angabe von Herstellungs- und Lieferdaten wird dem Arbeitnehmer eine gewisse Plausibilitätskontrolle ermöglicht (BGH, Urteil vom 17.11.2009 - X ZR 60/07 - Türinnenverstärkung, Rn. 44, juris).

    Zwar beruht die von der Beklagten angeführte Entscheidung (BGH, Urteil vom 17.11.2009 - X ZR 60/07 - Türinnenverstärkung, Rn. 44) auf dieser Fallkonstellation.

    Vielmehr sind die genannten Pflichten erst erfüllt, wenn der Arbeitgeber eine sachlich und zeitlich geordnete Aufstellung vornimmt, aus der sich ergibt, wie es zu den mitgeteilten Jahresumsätzen gekommen ist und in der die erzielten Umsätze aufgeschlüsselt nach Produkten, Inland und Ausland sowie Lizenzeinnahmen oder sonstigen Vermögensvorteilen mitgeteilt werden (BGH, Urteil vom 17.11.2009 - X ZR 60/07 - Türinnenverstärkung, Rn. 14, juris mwN).

  • LG Hamburg, 07.05.2020 - 327 O 146/18

    Arbeitnehmererfindung: Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung zur Vorbereitung

    a) Da der Arbeitnehmererfinder regelmäßig nicht in der Lage sein wird, sich ein hinreichend verlässliches Bild über die dem wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung in Gestalt der Lizenzanalogie zugrunde liegenden Faktoren zu machen, um den wirtschaftlichen Wert und darauf basierend sodann die Höhe seiner Arbeitnehmervergütung genau beziffern zu können, steht ihm gegen seinen Arbeitgeber ein Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch aus §§ 242, 259 BGB zu, dessen Inhalt und Umfang sich ebenfalls nach diesen Vorschriften richtet (BGH GRUR 2002, 801, 802 f - Abgestuftes Getriebe ; BGH BeckRS 2010, 2410 Rn 6 ff - Türbänder ).

    Vor diesem Hintergrund kann der Arbeitnehmererfinder von seinem Arbeitgeber nicht unbeschränkt Auskunft und Rechnungslegung über all jene Umstände verlangen, die zur Bestimmung und Überprüfung der angemessenen Vergütung irgendwie hilfreich oder nützlich sind oder sein können, sondern nur über solche Umstände, die zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung erforderlich sind, wobei ihm auch die Kontrolle der mitgeteilten Angaben auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit ermöglicht werden muss (BGH BeckRS 2010, 2410 Rn 8 - Türbänder ).

    Dabei ist eine Wechselwirkung zwischen Erforderlichkeit und Zumutbarkeit zu beachten: Je essentieller die Angaben zur Bemessung des Vergütungsanspruchs sind, desto mehr ist dem Arbeitgeber zuzumuten und umgekehrt (BGH GRUR 2002, 801, 802 f - Abgestuftes Getriebe ; BGH BeckRS 2010, 2410 Rn 8 - Türbänder ).

    Der von der Beklagten bestrittene Anspruch auf Rechnungslegung folgt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH für den Bereich des Arbeitnehmererfindungsrechts gleichsam mit dem Auskunftsanspruch aus § 242 BGB bzw. § 259 BGB (GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II GRUR 2002, 801, 802 f - Abgestuftes Getriebe BeckRS 2010, 2410 Rn 8 - Türbänder ).

    Die Kammer kann keinen Grund dafür erkennen, insofern von der Rechtsprechung des BGH in den Entscheidungen Türbänder (BeckRS 2010, 2410) und Türinnenverstärkung (GRUR 2010, 223) abzuweichen.

    c) Zudem erscheint es im vorliegenden Fall - ähnlich wie in dem der Entscheidung des BGH in Türinnenverstärkung zugrunde liegenden Sachverhalt - insbesondere unter Berücksichtigung der Wechselwirkung von Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der Auskunft (dazu näher BGH, BeckRS 2010, 2410 Rn 8 f - Türbänder ) - für den Arbeitgeber unzumutbar, Informationen über den mit Doubleboards und Switches erzielten Gewinn sowie die Gestehungskosten vorzulegen.

  • OLG Düsseldorf, 09.10.2014 - 2 U 15/13

    Scharniereinrichtung (Arbeitnehmererf.)

    Der Ablauf des genannten Verfahrens kann dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17. November 2009, Az. X ZR 60/07 (Bl. 68 ff. (70R f.) der beigezogenen BGH-Akte X ZR 60/07) entnommen werden.
  • OLG Düsseldorf, 24.10.2013 - 2 U 63/12

    Ansprüche des Arbeitnehmererfinders wegen der Inanspruchnahme einer

    Dieser muss den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermöglichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH GRUR 1994, 898 - Copolyester I; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 7 u. 16 - Türbänder; Senat, InstGE 7, 211, 213 f. - Türbeschläge).

    Darüber hinaus kann der Arbeitgeber insbesondere Angaben verweigern, die für ihn mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wären, der in keinem vernünftigen Verhältnis zu der dadurch erreichten genaueren Bemessung der dem Arbeitnehmer zustehenden angemessenen Vergütung mehr steht, oder die zu geben ihm wegen eines berechtigten Geheimhaltungsinteresses nicht oder nicht ohne besondere Schutzvorkehrungen zuzumuten ist (BGH, GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 15 - Türbänder).

    Dabei besteht zwischen den Kriterien der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit eine Wechselwirkung: Je bedeutsamer die verlangten Angaben für den Vergütungsanspruch sind, desto intensivere Bemühungen um Aufklärung sind dem Arbeitgeber zumutbar; je stärker der Arbeitgeber durch ein Auskunftsverlangen belastet wird, desto sorgfältiger muss geprüft werden, inwieweit die Angaben zur Ermittlung einer angemessenen Vergütung unumgänglich sind (BGH, GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 15 - Türbänder).

    Zwar kann die Auskunft und Rechnungslegung - wie ausgeführt - dadurch begrenzt bzw. ausgeschlossen sein, dass berechtigte Interessen des Arbeitgebers der Preisgabe von Geschäfts- und Betriebsinterna entgegenstehen (BGH, GRUR 1994, 898, 900 - Copolyester I; GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2002, 801, 803 - Abgestuftes Getriebe; Urt. v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 16 - Türbänder; Bartenbach/Volz, a.a.O., § 12 Rdnr. 245).

  • LG Düsseldorf, 20.03.2013 - 4b O 295/10

    Scharniereinrichtung (Arbeitnehmererf.)

    Der Ablauf des genannten Verfahrens kann dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 17.11.2009, Az. X ZR 60/07 (Bl. 68 ff. (70R f.) der beigezogenen Akte des BGH, X ZR 60/07) entnommen werden.

    Die Akte der Kammer 4b O 456/04 lag einschließlich der Akte des BGH, X ZR 60/07 vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

  • OLG Düsseldorf, 28.02.2014 - 2 U 109/11

    Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Vergütung einer Diensterfindung

    Dieser muss den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermöglichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH, GRUR 1994, 898 - Copolyester I; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 7 u. 16 - Türbänder; Senat, InstGE 7, 211, 213 f. - Türbeschläge).
  • OLG Düsseldorf, 28.02.2014 - 2 U 110/11

    Ansprüche eines Arbeitnehmers auf Vergütung einer Diensterfindung

    Dieser muss den Arbeitnehmererfinder zum einen in die Lage versetzen, sich ein hinreichendes Bild über den wirtschaftlichen Wert seiner Erfindung für den Arbeitgeber zu machen, und ihm zum anderen ermöglichen, die wirtschaftlichen Vorteile zu beziffern, die der Arbeitgeber tatsächlich aus der Erfindungsverwertung zieht (BGH, GRUR 1994, 898 - Copolyester I; GRUR 1998, 684, 687 - Spulkopf; GRUR 1998, 689, 692 - Copolyester II; GRUR 2003, 789 - Abwasserbehandlung; GRUR 2002, 801, 802 - Abgestuftes Getriebe; Urteil v. 17.11.2009 - X ZR 60/07, juris Rdnr. 7 u. 16 - Türbänder; Senat, InstGE 7, 211, 213 f. - Türbeschläge).
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